Kleiner Fortschritt. jW-Gastkommentar von Patrik Köbele
Seit Jahrzehnten versuchen die etablierten Parteien der Bundesrepublik, ihr parlamentarisches Terrain »sauberzuhalten« – vorzugsweise durch administrative Hürden, die kleinen Parteien auferlegt werden. Dazu gehören Sperrklauseln, aber auch die Notwendigkeit, Unterstützungsunterschriften sammeln zu müssen, um überhaupt bei Abstimmungen antreten zu dürfen.
Bei den Europawahlen galt in Deutschland früher eine Fünfprozenthürde. Die wurde 2013 auf drei Prozent herabgesetzt. Diese neue Festlegung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Mittwoch gekippt. Das ist gut so. Unverständlich bleibt, warum die Fünfprozentklausel bei Bundes- und Landtagswahlen sowie die in manchen Bundesländern noch vorhandenen Sperrklauseln bei Kommunalwahlen nicht verfassungswidrig sein sollen.

Die für die Europawahl am 25. Mai vorgesehene Drei-Prozent-Sperrklausel ist verfassungswidrig. Das hat heute der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen sei der mit der Sperrklausel verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit nicht zu rechtfertigen, so die Richter. Bei der Verhältniswahl komme es darauf an, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben muss, so dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind, so die Richter.
Die DKP-Kandidatur bei der EU-Wahl jetzt absichern!
Die Hoffnungen auf die Vereinigung Europas waren bei vielen Menschen groß.